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A. GINZBURG



Im Folgenden finden Rechtssuchende allgemeine Informationen übereinige der Rechtsdienstleistungen, die RA Ginzburg anbietet.

Das Leistungsspektrum erschöpft sich nicht in den hier erwähnten Dienstleistungen. Der Inhalt dieser Seite stellt keinesfalls eine Rechtsberatung dar.

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Einstellungsphase:

Vor der Unterzeichnung eines in der Regel einseitig auf Seiten des Arbeitgebers aufgesetzten Arbeitsvertrages empfiehlt es sich, diesen anwaltlich überprüfen zu lassen. Dabei werden die rechtssuchenden Arbeitnehmer unter anderem über die sie benachteiligenden Klauseln des Arbeitsvertrages aufgeklärt.

Laufendes Arbeitsverhältnis:

Ein Arbeitsverhältnis zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist.

Dies gilt jedoch nur soweit die Weisungen mit den Bestimmungen des Arbeitsvertrages und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vereinbar sind.

Streitigkeitenkönnen z.B: in Zusammenhang mit Versetzungen entstehen. Insolchen oder ähnlichen Fällen können Arbeitnehmer prüfen lassen,ob die Weisung des Arbeitgebers rechtens ist und der Arbeitnehmerihr entsprechend folgen muss.

Kündigungsschutzklage / Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Ist eine arbeitgeberseitige Kündigung rechtsunwirksam, kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Dabei sind für den rechtssuchenden Arbeitnehmer grundsätzlich folgende Punkte zu beachten:

Für die Kündigungsschutzklage gilt nach § 4 KSchG die 3-Wochen-Frist. Sie beginnt mit dem Erhalt des schriftlichen Kündigungsschreibens.

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur in Schriftform gültig (§ 623 BGB), also entweder per Brief oder durch quittierte persönliche Übergabe.

Es ist also ratsam, sich zeitnah nach Erhalt eines Kündigungsschreibens an RA Ginzburg zu wenden.

Kündigungsschutz rechtlich ist eine ordentliche Kündigung von einer außerordentlich fristlosen zu unterscheiden:

Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung bestimmt sich nach §626 BGB. Und setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen,auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Für die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach §23 KSchG. Nach der sog. Kleinbetriebsklausel gilt folgendes:

In der Regel:

mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb -
Kündigungsschutzgesetz uneingeschränkt anwendbar.

5 – 10 Arbeitnehmer im Betrieb -
Kündigungsschutz gilt für sog. Alt-Arbeitsverhältnisse, die spätestens am 31.12.2003 begonnen haben.

höchstens 5 Arbeitnehmer im Betrieb -
Kein Kündigungsschutz nach KSchG.

In der Regel stehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu, wie z.B:

- Annahmeverzugslohn wegen unberechtigter Kündigung.
- Zeugnisanspruch.
- Urlaubsabgeltungsanspruch

Diese können in aller Regel im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht werden.

Unternehmens - und Vertragsrecht

Rechtsdienstleistungen für Gründer

- Beratung bei Wahl der Rechtsform

- Gestaltung der Gesellschaftsverträge / Satzungen

Rechtsdienstleistungen für Unternehmen im laufenden Geschäft z.B:

- Gestaltung, Überprüfung und Verhandlung von Verträgen zur Regelung der Geschäftsbeziehungen des Unternehmens mitKunden, Lieferanten u.a.

- Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern

- Beratung in sonstigen Angelegenheiten

- Vertretung bei Gerichtsprozessen und behördlichen Verfahren

IT - Recht

Gestaltung, Überprüfung und Verhandlung von Verträgen über die IT-Dienstleistungen / IT-Projekte

RA Ginzburg entwickelt ein für das konkrete Projekt maßgeschneiderte Vertragswerk, welches klar, transparent und umfassend alle regelungsbedürftigen Fragen regelt. Dazu gehören:

- Anforderungen an die zu erbringende IT-Dienstleistung

- Festlegung des Prozesses bei Änderungswünschen (ChangeRequests) des Kunden.

- Haftungsbeschränkungen

- Regelung zu den Verwertungsrechten an der Software, bzw. an den einzelnen Bestandteilen der Software

E-Commerce, Verbraucherschutz im Internet, Datenschutz

Nicht nur e-Commerce Riesen wie Amazon und eBay sondern jeder Betreiber eines Online-Shops hat die Verbraucherschutzvorschriften und die DSGVO zu beachten.

In diesem Zusammenhang bietet RA Ginzburg folgende Dienstleistungen:

- Überprüfung und Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

- Prüfung der Internetpräsenz auf Vereinbarkeit mit der DSGVO und anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften.



Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben, wenden Sie sich bitte an unseren Webmaster.
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